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  1. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    Vertragsparteien, Inkrafttreten und Ratifizierung Die Aarhus-Konvention1 (englisch: Aarhus Convention , kurz: AC) ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag der Wirtschaftskommission der Vereinten der Tagung der Vertragsparteien Maßnahmen empfehlen oder diese bis zur Entscheidung der Tagung der Vertragsparteien Auflage 2015, 892.↩︎ Die Vertragsverhandlungen der Aarhus-Konvention, abgerufen am: 8. Oktober 1995, 42; Die Vertragsverhandlungen der Aarhus-Konvention, abgerufen am: 8.

  2. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    Bundestransparenzgesetz Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag festgeschrieben, man werde die Der Koalitionsvertrag der rot-grün-roten Regierung aus dem Jahr 2021 sah vor, dass die Koalition im Jahr Koalitionsvertrag 2021 - 2026, 21. Dezember 2021, 134.↩︎ Vgl. Koalitionsvertrag 2023 - 2026, 12↩︎ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg/CDU Baden-Württemberg Der Erneuerungsvertrag für Baden-Württemberg, 11.

  3. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    Die juristische Literatur sieht die Gewährleistung des Bankgeheimnisses wohl einhellig als eine vertraglich Vereinbarung mit den Kunden nach § 2 Abs. 1 AGB-Banken97 ergibt,98 andererseits aber auch als vertragliche ob sie das Bankgeheimnis als gewohnheitsrechtlichen Grundsatz anerkennt oder lediglich aus dem vertraglichen herleitet, jedenfalls sei es die allgemeine Pflicht der Bank zum Schutz der Vermögensinteressen des Vertragspartners100

  4. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    .↩︎ Deutschland unterlag zunächst in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH wegen der staatlichen

  5. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    mögliche Informationsasymmetrie der öffentlichen Stellen im Verhältnis zu Verhandlungs- und Vertragspartnern Informationen, „[…] die Rückschlüsse auf die Finanzstruktur, die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung

  6. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    Die Aarhus-Konvention lädt insoweit die Vertragsparteien ein, auch die Innenraumluft in die Begriffsbestimmung Verabschiedung des Gesetzes, als Umweltinformationen einzustufen.184 Während Abkommen im Allgemeinen eine vertragliche Beispiele für Letztere sind öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne von §§ 54 f. 

  7. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    des Schöpferprinzips27 gemäß § 7 UrhG zu betrachten, allerdings müsse man annehmen, dass sie dem Vertragszweck

  8. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    Natur.53 Mit der Erfassung eines Vertrauensverhältnisses, dessen Grundlage ein schuldrechtlicher Vertrag

  9. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Im Zweifel ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag und/oder dem überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen; § 7 Abs. 2 HmbTG: Informationen und Vertragsbestandteile

  10. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    , Rn. 120 – Informationszugang PKW-Maut; anders noch VG Berlin, 11.06.2008, 2 A 69.07 – Maut-Betreibervertrag

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